Abschlüsse und Übergänge nach Jahrgang 10
Abschlüsse
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Seite des Senates: Hier
Berufsbildungsreife (BBR)
Wird in der Klasse 9 oder bei Nichtbestehen in Klasse 9 im zehnten Schuljahr als Abschluss erworben.
Wie wird die Berufsbildungsreife (BBR) nach Klasse 9 erreicht?
Zeugnis:
In mindestens zwei der drei Hauptfächer Deutsch, Mathematik sowie entweder der 1. Fremdsprache (Englisch) oder Wirtschaft Arbeit Technik (WAT) muss auf dem Gr-Niveau mindestens die Note 4 erreicht werden.
Der Notendurchschnitt aller Fächer, der leistungsdifferenzierten auf Gr-Niveau, darf höchstens 4,0 betragen.
Prüfungen:
Die Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik müssen mindestens mit Note 4 bestanden werden. Ein Ausfall (Note 5) in einem der beiden Prüfungen muss mit mindestens einer 3 in dem anderen Prüfungsfach ausgeglichen werden.
Erweiterte Berufsbildungsreife (eBBR)/ Mittlerer Schulabschluss (MSA)
eBBR/MSA Prüfung
Erweiterte Berufsbildungsreife (eBBR) – ehemals erweiterte Hauptschulreife, kann nach der zehnten Klasse erworben werden.
Mittlerer Schulabschluss (MSA) – ehemals Mittlere Reife/ Realschulabschluss, kann nach der zehnten Klasse erworben werden.
Teilnahme an der eBBR/MSA Prüfung auch ohne die BBR in 9 bestanden zu haben?
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Zeugnis des 1. Halbjahres höchstens in vier Fächern schlechtere Leistungen als ausreichend, in den leistungsdifferenzierten Fächern (Deutsch, Mathe, Englisch, Biologie, Chemie, Physik) auf Gr-Niveau.
Teilnahme an der eBBR/MSA Prüfung, wenn die BBR in 9 bestanden wurde.
Alle Schülerinnen und Schüler, die mit dem Zeugnis der neunten Klasse die Anforderungen für die Berufsbildungsreife (BBR) bestanden haben, nehmen verpflichtend an der gemeinsamen Prüfung für die erweiterte Berufsbildungsreife (eBBR) und den Mittleren Schulabschluss (MSA) teil.
Die schriftlichen Prüfungen werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und der 1. Fremdsprache abgelegt. Für das Fach Englisch findet eine ergänzende mündliche Prüfung statt.
Zudem müssen die Schülerinnen und Schüler eine Präsentationsprüfung (Prüfung in besonderer Form – PibF) in einem anderen Fach ablegen. Die Zulassung des Prüfungsthemas sowie der Leitfrage erfolgt zu den Halbjahreszeugnissen durch die Prüfungskommission. Die Prüfung ist eine Partner- oder Gruppenprüfung.
Bestehen der erweiterten Berufsbildungsreife (eBBR) oder des Mittleren Schulabschlusses (MSA)
Zeugnis:
Für das Bestehen beider Prüfungen gelten im Jahrgangsteil und bei dem Prüfungsteil die gleichen Anforderungen an die Noten.
Für das Bestehen des MSA müssen die Schülerinnen und Schüler im zehnten Jahrgang mindestens in zwei Fächern Leistungen auf Er-Niveau erbracht haben.
Das Erreichen der Abschlüsse hängt davon ab, auf welcher Niveaustufe die jeweiligen Leistungen erbracht wurden. Sind im Jahrgangsteil sowie im Prüfungsteil die Anforderungen auf Er-Niveau erfüllt worden, ist der MSA bestanden worden. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, der eBBR.
Um die eBBR oder den MSA müssen alle Jahrgangsnoten höchstens 4 sein (Gr-Niveau bei eBBR, Er-Niveau beim MSA).
In einem Fach ist eine 5 als Ausfall zulässig. Sollten zwei Fächer mit 5 bewertet worden sein, muss ein Ausgleich in zwei anderen Fächern durch jeweils mindestens eine 3 erfolgen.
Ist einer der Ausfälle in einem der Hauptfächer (Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache), muss der Ausgleich in einem der Hauptfächer erfolgen. Eine 6 muss durch zweimal Note 2 ausgeglichen werden.
Nicht bestanden ist der Jahrgangsteil, wenn der Ausgleich fehlt, bei mehr als zwei Ausfällen, bei zweimal Note 5 in den Hauptfächern, bei zweimal Note 6 oder einer Note 6 in einem Hauptfach.
Prüfungen:
Die Prüfungen müssen mit mindestens Note 4 bestanden werden. Maximal eine 5 kann durch mindestens eine 3 in einem der anderen Prüfungsfächer ausgeglichen werden. Wer den Prüfungsteil nicht besteht, kann versuchen seine Leistung mit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung zu verbessern.
Ob die eBBR oder der MSA erreicht wird hängt davon ab, auf welcher Niveaustufe (G-Niveau oder E-Niveau) die jeweiligen Anforderungen erfüllt wurden. Sind im Prüfungs- und im Jahrgangsteil die Anforderungen auf E-Niveau erfüllt, ist der MSA bestanden. Sind die Anforderungen auf G-Niveau erfüllt, die eBBR.
MSA GO/ Qualifikation für den Übergang an die Gymnasiale Oberstufe einer ISS/ eines Oberstufenzentrums
Seit dem Schuljahr 2023/24 ist die Max-Beckmann-Oberschule die aufnehmende Schule für den Eintritt in die Oberstufe.
Prüfungen:
Der Prüfungsteil muss bestanden sein.
Zeugnis:
Die Leistungen in mindestens drei leistungsdifferenzierten Fächern müssen auf E-Niveau erbracht worden sein, zwei davon in den Kernfächern (Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache). In den genannten Fächern muss mindestens die Note 3 auf E-Niveau erreicht worden sein. Der Notendurchschnitt aller Fächer muss auf E-Niveau mindestens 3,0 betragen. Ein Ausfall mit einer 5 ist möglich.
MSA mit der Qualifikation für die Fachhochschulreife
Prüfungsteil:
Der Prüfungsteil muss bestanden sein.
Zeugnis:
Die Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathe und 1. Fremdsprache darf maximal 10 in Notenpunkten betragen. Beispiel: Deutsch Note 3, Mathe Note 4 und 1. Fremdsprache Note 3 = Gesamtnote 10 bestanden.
Nichtbestehen der Prüfungen oder des Jahrgangsteils – was nun?
Nichtbestehen im Jahrgangsteil:
Das Ablegen einer Nachprüfung ist nur in einem Fach (außer Sport) möglich. Das Bestehen ist möglich, wenn die Leistungen um mindestens eine Note verbessert wurde.
Sollte in mehr als einem Fach die Bedingung für den Schulabschluss nicht erfüllt worden sein, wird keine Nachprüfung zugelassen.
Nichtbestehen im Prüfungsteil:
Eine schriftliche Note kann durch eine mündliche Prüfung ausgeglichen werden. Die Berechnung der Leistung erfolgt im Verhältnis 2 (schriftliche Prüfung) zu 1 (mündliche Zusatzprüfung).
Beispiel: Note 5 in Mathe im Prüfungsteil, Note 3 in der zusätzlichen mündlichen Prüfung ergibt eine 4. Die Prüfung gilt als bestanden.
Inklusion in der Berufsorientierung/ SuS mit Förderbedarf
Berufsorientierender Abschluss (BOA) Schulabschluss für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf „Lernen“
Alle Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf „Lernen“ nehmen im zehnten Schuljahr an der Prüfung zum BOA/ dem BBR teil.
Zeugnis:
Mindestens Note 4 in den Jahrgangsnoten
Prüfungen:
Teilnahme und Erreichen der Mindestnote 4 in den schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der zusätzlichen Präsentationsprüfung.
Für das Erreichen des dem BBR gleichwertigen Abschlusses muss die Note in mindestens zwei der drei Fächern Deutsch, Mathematik und Wirtschaft-Arbeit-Technik 4 betragen, der Notendurchschnitt aller Fächer darf maximal 3,0 betragen.